Bezüger einer Altersrente haben unter gewissen Voraussetzungen nach Vollendung des 62. Lebensjahres Anspruch auf eine AHV-Ersatzrente. Diese soll eine vorzeitige Pensionierung finanziell möglich machen und die noch fehlende AHV-Altersrente teilweise ersetzen.
Der Versicherte finanziert einen Teil der bezogenen AHV-Ersatzrente indem die Altersrente nach Erlöschen des Anspruchs auf die AHV-Ersatzrente dauernd gekürzt wird.