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Waisenrente

Kinder eines verstorbenen Versicherten, Alters- oder Invalidenrentners haben Anspruch auf eine Waisenrente.

Der Anspruch darauf beginnt mit dem Monat, der dem Tod des Versicherten bzw. Alters- oder Invalidenrentners folgt, frühestens aber nach Ablauf der Lohnfortzahlung. Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, erlischt der Anspruch. Für Kinder, die in Ausbildung stehen, dauert der Rentenanspruch bis zum Abschluss der Ausbildung bzw. bis sie erwerbstätig werden, längstens aber bis sie das 25. Lebensjahr vollendet haben

Die Höhe der Waisenrente beträgt 20% der zur Zeit des Todes versicherten Invalidenrente oder der ausgerichteten Alters- bzw. Invalidenrente.

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