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Wohneigentum

Bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen kann ein Versicherter mit einem Vorbezug oder einer Verpfändung selbstbewohntes Wohneigentum finanzieren. Auch Amortisationen von bestehenden Hypotheken und wertvermehrende Investitionen können mit einem Vorbezug finanziert werden. Jedoch nicht reine Unterhaltskosten an Liegenschaften.

Die Höhe für einen Vorbezug für Wohneigentum beträgt mindestens CHF 20‘000.00. Bis zum 50. Altersjahr dürfen Versicherte einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung beziehen. Ab dem 50. Altersjahr darf höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die der Versicherte im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätte oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen.

Durch einen Vorbezug für Wohneigentum verringern sich die Altersleistungen. Eine Verpfändung hingegen hat keinen Einfluss auf die Altersleistungen.

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