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Einkauf

Der Versicherte kann bei seinem Eintritt bzw. bis zu Fälligkeit von Kassenleistungen, höchstens aber bis zum Erreichen des Rentenalters, seine Leistungen in der Kasse durch Nachzahlungen erhöhen. Das Ziel einer freiwilligen Nachzahlung sollte die Verbesserung des Vorsorgeschutzes sein, resp. allfällige Lücken zu schliessen. Solche entstehen zum Beispiel bei Fehlen von Beitragsjahren, bei Lohnerhöhungen oder bei Scheidung.

Der Versicherte kann auch beim Altersrücktritt seine Altersrente durch eine Kapitaleinlage (maximal bis auf den Betrag der zuletzt versicherten Invalidenrente) erhöhen.

 

Einschränkungen bei freiwilligen Einkäufen bestehen bei:

  • Guthaben der 2. Säule in einer Freizügigkeitseinrichtung (der Höchstbetrag der Einkaufssumme reduziert sich um diesen Betrag);
  • Zuzug aus dem Ausland ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz;
  • Vorbezüge für Wohneigentum müssen vor einer freiwilligen Einlage vollständig zurückbezahlt sein;
  • Aus freiwilligen Einkäufen resultierende Leistungen dürfen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Kasse zurückgezogen werden.

 

Versicherte, die einen freiwilligen Einkauf tätigen, müssen der Kasse eine Erklärung einreichen.

Formular Erklärung Einkauf

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