In die Ituma Personalvorsorgestiftung aufgenommen werden Arbeitnehmer von vertraglich angeschlossenen Organisationen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und deren Jahresverdienst den Mindestlohn gemäss BVG (CHF 22’680 – Stand 2026) übersteigt.
Nicht in die Kasse aufgenommen werden Arbeitnehmer die:
- nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind;
- im Sinne der IV zu mindestens 70% invalid sind;
- deren Arbeitsverhältnis auf längstens drei Monate abgeschlossen ist; wird die Vertragsdauer später verlängert, so beginnt die Versicherung im Zeitpunkt, an welchem die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde.
Der Arbeitgeber ist für die Anmeldung bei der Ituma Personalvorsorgestiftung verantwortlich.
Altersrente
Mehr erfahren
AHV-Ersatzrente
Mehr erfahren