In die Ituma Personalvorsorgestiftung aufgenommen werden Arbeitnehmer von vertraglich angeschlossenen Organisationen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und deren Jahresverdienst den Mindestlohn gemäss BVG (CHF 21’510.00 – Stand 2021) übersteigt.
Nicht in die Kasse aufgenommen werden Arbeitnehmer die:
- nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind;
- im Sinne der IV zu mindestens 70% invalid sind;
- deren Arbeitsverhältnis auf längstens drei Monate abgeschlossen ist; wird die Vertragsdauer später verlängert, so beginnt die Versicherung im Zeitpunkt, an welchem die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde.
Der Arbeitgeber ist für die Anmeldung bei der Ituma Personalvorsorgestiftung verantwortlich.