Mit Mitteln der beruflichen Vorsorge darf von Gesetzes wegen selbstbewohntes Eigentum finanziert werden. Das Kapital kann auch für die Amortisation einer bestehenden Hypothek oder wertvermehrende Investitionen an bestehendem Wohneigentum eingesetzt werden. Hingegen ist die Finanzierung von Ferienhäuser und Zweitwohnung oder reine Unterhaltsarbeiten mit Pensionskassengelder nicht gestattet.
Wohneigentum
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