Zurück zu Versicherte Personen und deren Altersleistungen

AHV-Ersatzrente

Die AHV-Ersatzrente soll bei einem vorzeitigen Altersrücktritt die noch fehlende AHV-Altersrente (1. Säule) teilweise ersetzen. Bezüger einer Altersrente der Ituma Personalvorsorgestiftung haben nach Vollendung des 62. Altersjahres Anspruch auf eine AHV-Ersatzrente sofern sie zu diesem Zeitpunkt mindestens 10 volle Beitragsjahre aufweisen.

Die ganze AHV-Ersatzrente beträgt maximal 80% der maximalen AHV-Altersrente (80% von CHF 2‘350.00 = CHF 1‘880.00 pro Monat, Stand 2018). Bezüger einer Teil-Altersrente haben Anspruch auf eine Teil-AHV-Ersatzrente.

Der Anspruch auf die AHV-Ersatzrente erlischt mit der Bezugsberechtigung einer AHV-Altersrente. Der Versicherte finanziert anschliessend 50% der bezogenen AHV-Ersatzrente indem nach Erlöschen des Anspruchs die Altersrente dauernd gekürzt wird.

Permanentlink zu diesem Beitrag: https://ituma-personalvorsorgestiftung.ch/leistungen/versicherte-personen-und-deren-altersleistungen/ahv-ersatzrente/