Teil-Altersrente
Reduziert ein Versicherter zwischen der Vollendung des 60. und des 65. Altersjahrs sein Arbeitspensum um mindestens 20% der Normalarbeitszeit, so hat er Anspruch auf eine Teil-Altersrente. Bei mehreren Teilpensionierungen muss der Restbeschäftigungsgrad noch mindestens 30% betragen.
Teilpensionierung mit Kapitalabfindung
Damit bei einer Teilpensionierung Kapital bezogen werden kann, muss der Beschäftigungsgrad um mindestens 30% reduziert werden. Es sind maximal bei zwei Teilpensionierungsschritten Kapitalabfindungen möglich. Das heisst, bei einer Teilpensionierung in drei Schritten muss mindestens bei einem Schritt die Altersleistung in Rentenform bezogen werden.
Hinweis: Die Steuerbehörden können für Einkäufe in die berufliche Vorsorge den Abzug vom steuerbaren Einkommen verweigern, wenn innerhalb der Sperrfrist von drei Jahren ein Kapitalbezug erfolgt.