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Ehegattenrente

Der überlebende Ehegatte hat beim Tod einer versicherten Person unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf eine Ehegattenrente.

Die Höhe der Ehegattenrente beträgt 66 2/3 Prozent der zur Zeit des Todes versicherten Invalidenrente oder der ausgerichteten Alters- bzw. Invalidenrente.

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